Aktenzeichen III 444/81
Datum 20.09.1881
Leitsatz 1. Erfordert die Vorschrift in §. 164 C.P.O. über die Zustellung des Schriftsatzes, durch welchen ein Rechtsmittel eingelegt wird, an den für die höhere Instanz vom Gegner bestellten Prozeßbevollmächtigten, daß der betreibenden Partei die Bestellung des Prozeßbevollmächtigten für die höhere Instanz bekannt ist? 2. Ist ein Gesetz revisibel, welches in eine einzelne preußische Provinz eine Verordnung einführt, welche in mehreren anderen Provinzen gesetzliche Geltung hat? 3. Bestimmt das Bundesgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (B.G.Bl. S. 360), daß nicht die Gemeinden, sondern die Ortsarmenverbände Träger der Armenlast sind?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464005610358
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