Aktenzeichen III 496/81
Datum 28.10.1881
Leitsatz 1. Wird das Rechtsmittel gegen die eine prozeßhindernde Einrede verwerfende Vorentscheidung gegenstandslos, wenn im Hauptverfahren ein Urteil ergangen und rechtskräftig geworden ist? 2. Welche Bedeutung hat eine die Einrede für begründet erachtende Entscheidung der höheren Instanz für das in der Hauptsache ergangene und rechtskräftig gewordene Urteil? 3. Inwiefern steht den Königl. preuß. Eisenbahnbetriebsämtern die prozessuale Vertretung der Eisenbahnverwaltung zu? 4. Kann im abgesonderten Verfahren über eine prozeßhindernde Einrede noch eine andere Einrede dieser Art geltend gemacht werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464005790422
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