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Aktenzeichen VI 285/01

Datum 30.12.1901

Leitsatz 1. Haften im Falle des § 832 B.G.B. die Eltern auch dann, wenn sie nachgewiesen haben, daß sie den an sie in betreff der Aufsicht zu stellenden Anforderungen genügt, die Kinder aber ihre Anordnungen nicht befolgt haben? 2. Sind sie zum Ersatze des durch ihre Kinder einem Dritten durch eine objektiv widerrechtliche Handlung zugefügten Schadens nur dann verpflichtet, wenn die Kinder bei Begehung der That schuldhaft gehandelt haben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640320F0060

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