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Aktenzeichen V 315/01
Datum 08.01.1902
Leitsatz Bedarf die unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffene Vereinbarung, wonach eine nach preußischem Rechte eingetragene Darlehnshypothek von nun an anderweitige Forderungen sichern soll, zu ihrer obligatorischen Gültigkeit der Einhaltung der Formschriften des § 873 B.G.B.?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464032120077
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