Aktenzeichen V 426/01
Datum 22.01.1901
Leitsatz 1. Wird das Rücktrittsrecht des Verkäufers dadurch ausgeschlossen, daß er den Vertrag teilweise erfüllt hat? Liegt eine Stundung des Kaufpreises vor, wenn der Kaufpreis zwar nach der Übergabe, aber vor oder bei der Auflassung des verkauften Grundstückes fällig ist? 2. Findet § 326 Abs. 1 Satz 3 B.G.B. auch dann Anwendung, wenn die Teilleistung vor der Fristsetzung erfolgt ist? 3. Was ist in § 325 Abs. 1 Satz 2 und § 326 Abs. 1 Satz 3 B.G.B. unter Interesse an der teilweisen Erfüllung des Vertrages zu verstehen? 4. Kann der Rücktritt vom Vertrage (§ 349 B.G.B.) rechtswirksam im Rechtsstreite vom Prozeßbevollmächtigten des Zurücktretenden gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Vertragsgegners erklärt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640321F0138
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