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Aktenzeichen V 38/02

Datum 15.02.1902

Leitsatz Ist die seitens der Frau erfolgte Kündigung einer zu ihrem eingebrachten Gute gehörenden Forderung, wenn sie bei der Kündigung die Einwilligung ihres Mannes nicht nur nicht in schriftlicher Form vorgelegt, sondern nicht einmal behauptet hat, daß der Mann eingewilligt habe, dergestalt unwirksam, daß der Schuldner sich über die Annahme oder Zurückweisung der Kündigung nicht zu erklären braucht?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640322D0212

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