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Aktenzeichen IV 370/01
Datum 20.02.1902
Leitsatz Sind nach § 2242 B.G.B. auch die Teile des Protokolles, in welchen sich die Angaben über Ort und Tag der Verhandlung befinden, vorzulesen und vom Erblasser zu genehmigen, und muß im Protokolle -- zur Vermeidung der Nichtigkeit des Testamentes -- festgestellt werden, daß dies geschehen ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464032300215
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