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Aktenzeichen V 244/01

Datum 09.11.1901

Leitsatz Wird in den Fällen, in denen ein Vertrag der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, und diese erteilt ist, der Mündel auch für die Folgen eines Betruges haftbar, den der Vormund beim Abschlusse des Vertrages begangen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640323E0281

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