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Aktenzeichen I 277/01

Datum 23.11.1901

Leitsatz Findet die Revision statt gegen Endurteile, welche das Oberlandesgericht auf Grund des § 927 Abs. 2 C.P.O. erlassen hat? -- Was ist im Sinne dieser Bestimmung unter "Hauptsache" zu verstehen? -- Kann die nachträglich festgestellte Unzuständigkeit des Gerichtes für die Hauptsache die Aufhebung des Arrestes wegen veränderter Umstände nach § 927 Abs. 1 das. rechtfertigen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464032510342

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