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Aktenzeichen VII 125/01

Datum 26.11.1901

Leitsatz 1. Unterliegen in den preußischen agrarrechtlichen Auseinandersetzungssachen die Beschwerden, über welche das Reichsgericht zu entscheiden hat, insbesondere die sofortige Beschwerde gegen den die Revision zurückweisenden Beschluß der Generalkommission (§ 70 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Februar 1880/10. Oktober 1899), dem Anwaltszwange? 2. Kann in diesen Auseinandersetzungssachen die sofortige Beschwerde wirksam vor der (ordnungsmäßigen) Zustellung des anzufechtenden Beschlusses eingelegt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464032520347

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