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Aktenzeichen I 366/01

Datum 22.02.1902

Leitsatz Hat, wenn über eine im Konkurs angemeldete, im Prüfungstermine vom Konkursverwalter bestrittene Forderung zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens ein Wechselprozeß anhängig war, und der Beklagte und spätere Gemeinschuldner noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens gegen ein wider ihn ergangenes Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hatte, der Gläubiger die Feststellung seiner Forderung, oder der Konkursverwalter seinen Widerspruch gegen die Forderung zu verfolgen? In welcher Weise hat das Eine oder das Andere zu geschehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464032680412

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