zurück

Aktenzeichen VII 457/01

Datum 28.02.1902

Leitsatz Ist dem in § 415 Abs. 2 C.P.O. zugelassenen Beweise der unrichtigen Beurkundung des Vorgangs auch die Beurkundung des Notars ausgesetzt, daß vor dem Unterschreiben N. N. die Verhandlung genehmigt habe, wenn letzterer zwar Genehmigung erteilt, die Erklärung, auf welche sie bezogen wird, aber gar nicht abgegeben und den diese Erklärung enthaltenden Teil der Verhandlung beim Vorlesen überhört hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640326A0420

Download PDF

zurück