zurück

Aktenzeichen II 1/02

Datum 21.06.1902

Leitsatz Sind die Gebühren und Auslagen eines für Vertretung einer Partei in einem auswärtigen Beweisaufnahmetermine substituierten Rechtsanwaltes insoweit, als sie die Reisekosten und Tagegelder des Prozeßbevollmächtigten nicht übersteigen, in jedem Falle - gleichviel ob die Beweisaufnahme einfach, oder schwierig ist - von dem in die Prozeßkosten verurteilen Gegner zu erstatten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033030011

Download PDF

zurück