Aktenzeichen I 333/01
Datum 12.02.1902
Leitsatz 1. Dürfen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft, wenn diese in das Handelsregister eingetragen war, gegen eine nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft von dem Konkursverwalter auf Einzahlung ihrer noch rückständigen Einlage erhobene Klage geltend machen, daß der Gesellschaftsvertrag nichtig sei? 2. Steht den Kommanditisten gegen eine solche Klage der Einwand zu, daß die von ihnen erforderte Einlage zur Deckung von Schulden, für die sie haften müßten, nicht erforderlich sei? 3. Wieweit werden die Kommanditisten durch Rechtsgeschäfte des persönlich haftenden Gesellschafters verpflichtet? 4. Ist für die Haftung der Kommanditisten die im Konkursverfahren erfolgte Feststellung der Gesellschaftsschulden maßgebend?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033080033
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