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Aktenzeichen II 424/01

Datum 21.03.1902

Leitsatz 1. Ist die Vorschrift des § 929 Abs. 2 C.P.O. auch auf mittels Urteiles erlassene einstweilige Verfügungen, welche ein Verbot enthalten, anwendbar? 2. Ist ein derartiges Urteil erster Instanz dann, wenn die Vollziehung der einstweiligen Verfügung gemäß § 929 Abs. 2 a. a. O. unstatthaft geworden ist, in der Berufungsinstanz aufzuheben?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640331C0129

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