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Aktenzeichen VI 9/02
Datum 03.04.1902
Leitsatz Wird nach der preußischen Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 der Gemeindevorsteher in Behinderungsfällen durch einen, oder durch die sämtlichen Schöffen in Gemeindeangelegenheiten vertreten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033220153
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