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Aktenzeichen IV 7/02
Datum 07.04.1902
Leitsatz Sind in das Vereinsregister - §§ 21. 55 flg. B.G.B. - nicht eingetragene Vereine, die bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes gegründet waren und als erlaubte Privatgesellschaften im Sinne der §§ 2. 11 flg. A.L.R. II. 6 anzusehen sind, nach diesen Vorschriften auch noch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033240160
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