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Aktenzeichen I 427/01
Datum 12.04.1902
Leitsatz Ist der Gerichtsstand aus § 603 Abs. 2 C.P.O. gegen den Wechselverpflichteten, der bei dem angegangenen Gerichte seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht hat, begründet, wenn die Wechselklage gegen den mitverklagten Wechselverpflichteten, der seinen allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gerichte hat, nur zum Schein erhoben, und über sie nicht verhandelt ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033290175
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