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Aktenzeichen II 45/02

Datum 02.05.1902

Leitsatz 1. Steht der Anwendung des § 7 Abs. 1 des Warenbezeichnungsgesetzes auf eine lediglich das Inland betreffende Übertragung des im Inlande eingetragenen Auslandzeichens entgegen, daß im Heimatsstaate des Auslandzeichens die unbeschränkte Übertragbarkeit der Warenzeichen zugelassen ist? 2. Findet der Rechtsgrundsatz, daß das Zeichenrecht keinen besonderen Schutz in Ansehung der Verträge über den weiteren Vertrieb der in objektiv rechtmäßiger Weise mit dem Zeichen versehenen und in den Verkehr gesetzten Waren gewährt, auch dann Anwendung, wenn im Heimatsstaate des im Inlande eingetragenen Auslandzeichens solche Verträge auch zeichenrechtlichen Schutz genießen, und die im Heimatsstaate mit solchen Beschränkungen in den Verkehr gesetzte Ware unter Verletzung jener Beschränkungen ins Inland eingeführt worden ist? 3. Kann ein Mangel der Übertragung eines Warenzeichens aus § 7 Abs. 1 a. a. O. gegen den in die Zeichenrolle eingetragenen Erwerber im Eingriffsstreite nach § 12 des Warenbezeichnungsgesetzes geltend gemacht werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033400263

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