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Aktenzeichen III 136/02

Datum 02.05.1902

Leitsatz Kann in einem gemeinrechtlichen Bezirke des Königreichs Preußen neben der Vorschrift in § 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1875, betr. die Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, wonach ein Minderjähriger zum selbständigen Betriebe eines Erwerbsgeschäftes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedarf und nur unter dieser Voraussetzung zum selbständigen Abschlusse der in den Betrieb des Erwerbsgeschäftes fallenden Rechtsgeschäfte fähig ist, noch der Satz des gemeinen Rechtes zur Anwendung gelangen, wonach aus dem ohne vormundschaftliche Genehmigung abgeschlossenen Geschäfte eines Minderjährigen wenigstens eine beschränkt wirksame natürliche Verbindlichkeit (naturalis obligatio) verbleibt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033460288

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