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Aktenzeichen V 66/02

Datum 10.05.1902

Leitsatz 1. Gilt die Fristvorschrift des § 878 C.P.O. (§ 115 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 20. Mai 1898) auch für Widersprüche, die im Verteilungstermine gegen die Bildung der Teilungsmasse erhoben werden? 2. Besonderheit der Widerklage bei Verteilungsstreitigkeiten. Inwieweit kann die Erhebung einer Widerklage schon in dem Antrage auf Klagabweisung gefunden werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640334A0318

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