Aktenzeichen VII 65/02
Datum 27.05.1902
Leitsatz Unterliegt neben dem Reichsstempel für die Ausreichung von Aktien von seiten der Aktiengesellschaft an den ersten Erwerber aus der Tarifnummer 4a Ziff. 2 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (jetzt des Reichsgesetzes vom 14. Juni 1900 Tarifnummer 4 a Ziff. 4 Abs. 2) das Einbringen von Wertpapieren der in dem Gesetze vom 27. April 1894 in Tarifnummer 4a Ziff. 2 Abs. 1 (jetzt Tarifnummer 4a Ziff. 2 und 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1900) bezeichneten Art in eine bestehende Aktiengesellschaft dem dort bestimmten Reichsstempel, und schließt im Falle der Bejahung dies nach § 18 des Reichsgesetzes die landesrechtliche Besteuerung jenes Einbringens aus?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033520351
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