Aktenzeichen I 43/02
Datum 28.05.1902
Leitsatz 1. Ist in der Begebung eines Wechsels, wenn sie erfolgt, um dem Wechselschuldner die Einrede aus § 66 des Börsengesetzes abzuschneiden, eine Handlung zu finden, durch die in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich Schade zugefügt wird? 2. Steht dem Acceptanten, der wegen einer nach § 66 Abs. 1 des Börsengesetzes unwirksamen Forderung des Remittenten einen von letzterem an eigene Order auf ihn gezogenen Wechsel acceptiert hat, das Recht zu, die Herausgabe des Wechsels zu verlangen? 3. Ist in solchem Falle der Remittent, wenn er den Wechsel begeben hatte, und der Acceptant infolgedessen dem Indossatar Zahlung leisten muß, verpflichtet, dem Acceptanten Schadensersatz zu gewähren?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033530357
zurück