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Aktenzeichen VI 50/02

Datum 29.05.1902

Leitsatz 1. Gehört zu den "sonstigen Rechten" des § 823 Abs. 1 B.G.B. auch die Ehre, die freie Erwerbstätigkeit? 2. Fällt unter die Bestimmung des § 823 Abs. 2 B.G.B. die Ehrverletzung? 3. Findet in diesem Falle der § 193 St.G.B. Anwendung? 4. In welchem Verhältnisse stehen zu diesen Gesetzesbestimmungen die des § 824 B.G.B.? 5. Trifft der § 826 B.G.B. zu, wenn bei einem Ausstande der Arbeitgeber an Berufsgenossen die Bitte richtet, die ihnen namhaft gemachten ausständigen Arbeiter nicht einzustellen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033560369

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