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Aktenzeichen VII 70/02

Datum 30.05.1902

Leitsatz A. Ist in dem Falle, wenn bei einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Gesellschafter eine Sacheinlage in Gestalt eines Teiles eines einheitlichen Ganzen macht und den anderen Teil gegen Geld, Übernahme von Schulden oder sonstiges Entgelt der Gesellschaft überläßt, diese Überlassung nach dem Stempelsteuergesetze vom 31. Juli 1895 gesondert von der Sacheinlage als Kauf, Tausch 2c gemäß Tarifstelle 32, oder zusammen mit der Sacheinlage als "Einbringen" im Sinne der Tarifstelle 25c zu verstempeln? B. Ist im Falle der Bejahung des zweiten Teiles dieser Frage der Errichtungsstempel (Tarifstelle 25a) gemäß der Bestimmung in der Tarifstelle 25c Abs. 2 auch auf den von der Übernahme zu entrichtenden Einbringungsstempel zur Anrechnung zu bringen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464033570386

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