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Aktenzeichen V 111/02

Datum 07.06.1902

Leitsatz 1. Kann auf Grund einer mündlichen, neben einem in der Form des § 313 Satzes 1 B.G.B. geschlossenen, aber durch Auflassung und Eintragung nicht vollzogenen Kaufvertrag vom Verkäufer gemachten Zusicherung gewisser Eigenschaften des verkauften Grundstückes von seiten des Käufers auf Wandelung geklagt werden, wenn jene Eigenschaften fehlen? 2. Liegt eine Zusicherung nur dann vor, wenn sie auf die Zukunft gerichtet ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034010001

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