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Aktenzeichen V 129/02

Datum 16.06.1902

Leitsatz 1. Sind die zu den Knappschaftskassen zu leistenden Beiträge des Werksbesitzers und der Arbeiter öffentliche Abgaben im Sinne des Gesetzes vom 18. Juni 1840/12. April 1882? 2. Ist für die Klage auf Rückzahlung unter Vorbehalt gezahlter Knappschaftskassenbeiträge der ordentliche Rechtsweg eröffnet? Ist die Klage an die sechsmonatige Präklusivfrist des Gesetzes vom 24. Mai 1861 § 9 gebunden? 3. Verjährt die Rückforderungsklage des Werksbesitzers auch dann in der kurzen Frist des § 5 des Gesetzes vom 18. Juni 1840/12. April 1882, wenn die Nichtentrichtung der demnächst zwangsweise eingeforderten Beiträge auf einem Verschulden des Werksbesitzers (die unterlassene Anmeldung der Arbeiter) beruhte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034090029

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