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Aktenzeichen V 125/02

Datum 18.06.1902

Leitsatz 1. Ist das Recht aus einer vor dem 1. Januar 1900 im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragenen Vormerkung zur Erhaltung des Rechtes auf Eintragung einer Hypothek ein Pfandrecht im Sinne des Art. 192 Einf.-Ges. zum B.G.B.? 2. Kann die Umschreibung einer Vormerkung in eine Sicherungshypothek auf Grund eines für den persönlichen Anspruch erlangten endgültig vollstreckbaren Schuldtitels auch dann verlangt werden, wenn die Vormerkung auf Grund des § 6 Abs. 3 des preußischen Zwangsvollstreckungsgesetzes vom 13. Juli 1883 eingetragen worden ist? 3. Ist, wenn mehrere Grundstücke mit der Vormerkung belastet sind, Umschreibung in eine Gesamtsicherungshypothek noch nach dem 1. Januar 1900 zulässig? 4. Bleibt im Falle der Veräußerung des belasteten Grundstückes der bisherige, persönlich verpflichtete Eigentümer für die Umschreibungsklage passiv legitimiert? 5. Muß die Klage, soweit sie gegen den neuen Eigentümer gerichtet ist, im dinglichen Gerichtsstande angestellt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640340C0040

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