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Aktenzeichen VII 143/02

Datum 24.06.1902

Leitsatz 1. Liegt eine Klagänderung vor, wenn in einem Anfechtungsprozesse der klagende Konkursverwalter, welcher in erster Instanz beantragt hatte, eine vom Gemeinschuldner bestellte Hypothek den Konkursgläubigern gegenüber für unwirksam zu erklären und demgemäß den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung derselben zu verurteilen, in der Berufungsinstanz an die Stelle des letzten Teiles des Antrages das Verlangen treten läßt, den Beklagten zu einer dahin gehenden Einwilligung zu verurteilen, daß der Erlös aus der Zwangsversteigerung der verpfändeten Grundstücke an Stelle des Beklagten den Konkursgläubigern zugeteilt werde? 2. Erheblichkeit der Frage für die örtliche Zuständigkeit.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034150082

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