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Aktenzeichen V 85/02

Datum 28.06.1902

Leitsatz 1. Steht dem Verkäufer noch der Anspruch auf Erfüllung zu, wenn er dem Käufer wegen angeblichen Verzugs unter Setzung einer demnächst fruchtlos verstrichenen Nachfrist erklärt hat, er werde nach Ablauf der Frist die Erfüllung nicht mehr annehmen, sondern Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern? 2. Ist der Käufer, wenn der Verkäufer sich in Erfüllungsunmöglichkeit gesetzt oder die Annahme der dem Käufer obliegenden Erfüllung gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 B.G.B. abgelehnt hat, befugt, das angezahlte Kaufgeld nebst Zinsen seit der Zahlung zurückzufordern?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034190092

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