Aktenzeichen II 117/02
Datum 04.07.1902
Leitsatz Handelt ein Bankier, der in Ausführung eines Auftrags Wertpapiere für einen Kunden gekauft und ohne Nummernangabe für diesen in Verwahrung genommen hatte, wenn er, nachdem diese Wertpapiere abhanden gekommen waren, für sie andere beschaffte und in die mit dem Namen des Kunden bezeichnete Mappe oder Schleife legte, als Vertreter des Kunden auf Grund des ursprünglichen Kommissionsauftrags, und ist demnach in einem solchen Verfahren ein nach dem gegebenen Sachverhalte gemäß § 181 B.G.B. rechtswirksames Kontrahieren des Bankiers als Vertreters des Kunden mit sich selbst zu finden? Wird der Kunde in einem solchen Falle gemäß §§ 929. 930 B.G.B. Eigentümer der neu beschafften Wertpapiere?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034220130
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