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Aktenzeichen V 147/02

Datum 09.07.1902

Leitsatz Hat der auf Zahlung einer Briefhypothekenforderung belangte Beklagte die Prozeßkosten zu tragen, wenn die Klage, obwohl die Forderung Dritten verpfändet war, auf Zahlung an den Kläger ging und der Beklagte dem später gestellten Begehren auf Zahlung an den Kläger und die Pfandgläubiger sofort nachgekommen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034260141

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