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Aktenzeichen VI 136/02
Datum 10.07.1902
Leitsatz Haftet, wenn mehrere ein Eisenbahnunternehmen gemeinschaftlich betreiben, jeder von ihnen als Gesamtschuldner für Ansprüche Dritter aus § 1 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871? Stellung des preußischen Eisenbahnfiskus bezüglich der unter die preußischhessische Eisenbahngemeinschaft fallenden Großherzoglich hessischen Staatseisenbahnen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034270144
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