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Aktenzeichen II 164/02
Datum 19.09.1902
Leitsatz Ist der Gläubiger, welchem zwei Schuldner nebeneinander für das Ganze haften, über deren beider Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, berechtigt, auch dann auf Grund des § 68 K.O. bis zur vollen Befriedigung in dem einen Verfahren den ganzen Betrag, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte, geltend zu machen, wenn er in dem anderen Verfahren absonderungsberechtigt war und in diesem Verfahren daher nur gemäß § 64 neben der Befriedigung aus dem Absonderungsrecht Zulassung für den Ausfall verlangen konnte und verlangt hat.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640342E0169
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