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Aktenzeichen VI 166/02

Datum 29.09.1902

Leitsatz Kann nach gemeinem Rechte oder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche der Cedent, solange der Schuldner der abgetretenen Forderung noch nichts von der Abtretung weiß, durch Handlungen, die er in eigenem Namen als Gläubiger vornimmt, die Rechtslage des Cessionars verbessern, insbesondere accessorische Rechte für diesen erwerben oder die gegen diesen laufende Verjährung unterbrechen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034320181

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