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Aktenzeichen I 175/02

Datum 01.10.1902

Leitsatz Erlöschen die Rechte aus einem trockenen Wechsel unbedingt, wenn einer von mehreren Ausstellern, oder ein Wechselschuldner, der neben dem Aussteller als Bürge unterzeichnet hatte, den Wechsel nach Verfall einlöst? Wie bestimmt sich das Verhältnis mehrerer Wechselverpflichteten, welche den Wechsel an derselben Stelle gezeichnet haben, untereinander? Beweislast, wenn es nach dem Wechsel zweifelhaft ist, ob der Einlösende als Mitaussteller oder als Bürge des Ausstellers gezeichnet hatte.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640343A0220

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