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Aktenzeichen VI 167/02

Datum 02.10.1902

Leitsatz Darf, wenn das bis zum 1. Januar 1900 in Geltung gewesene Recht den Richter ermächtigt, trotz Vorhandenseins eines Trennungsgrundes die zeitweilige Trennung von Tisch und Bett zu versagen, falls die Ehegatten bereits längere Zeit voneinander getrennt lebten, auch die nach dem 1. Januar 1900 liegende Zeit in Berücksichtigung gezogen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640343C0225

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