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Aktenzeichen IV 270/02

Datum 06.10.1902

Leitsatz Kann für einen nicht bevormundeten volljährigen Geisteskranken auf Grund des § 1910 Abs. 2 B.G.B. ein Pfleger bestellt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034400240

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