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Aktenzeichen V 214/02

Datum 15.10.1902

Leitsatz 1. Ist der § 43 des preußischen Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 ein auf Schadensverhütung abzielendes Polizeigesetz im Sinne des § 26 A.L.R. I. 6? 2. Ist die Vermutung aus §§ 25. 26. A.L.R. I. 6 auch auf die Beschädigung solcher Rechte zu beziehen, zu deren Schutz das Polizeigesetz nicht erlassen ist? 3. Erstreckt sich der in § 43 Abs. 1 des Fischereigesetzes gegebene Schutz fremder Fischereirechte auch auf gefangene Fische? auch auf Fische, die in einem anderen Fischereigebiet gefangen waren?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034500297

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