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Aktenzeichen VI 298/99

Datum 23.10.1902

Leitsatz 1. Kann die Aufnahme des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung erklärt werden? 2. Begreift der wegen verschuldet mangelhafter Lieferung einer Ware oder eines Werkes zu leistende Schadensersatz dann, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit bestritten, und der Gegner darauf von diesem Standpunkt aus zunächst einen Prozeß gegen einen Dritten geführt und verloren hat, ohne weiteres die durch diesen Prozeß dem Gegner entstandenen Kosten in sich?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640345A0347

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