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Aktenzeichen III 270/02
Datum 28.10.1902
Leitsatz 1. Ist Schiff- und Flößbarkeit ein Begriffsmerkmal des öffentlichen Flusses? 2. Ist das Recht des Anliegers eines öffentlichen Flusses zur Ableitung von Abwässern und Abwurfstoffen in diesen ein Privat- oder ein aus dem Gemeingebrauche fließendes Recht? 3. Besteht die Verpflichtung einer Ortsgemeinde, bei der Durchführung der Entwässerungsanlagen einer Kanalisation die Grundeigentümer für die dadurch bedingte Aufhebung ihrer bisherigen Befugnis zur unmittelbaren Ableitung ihrer Abwässer und Abwurfstoffe in einen öffentlichen Fluß zu entschädigen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034630379
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