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Aktenzeichen II 193/02

Datum 28.10.1902

Leitsatz 1. Kann dann, wenn ein Inbegriff von Sachen, insbesondere ein Warenlager, sich im unmittelbaren Besitze eines Dritten befindet, bezüglich eines realen Teils desselben durch eine von dem Eigentümer über eine gewisse, individuell nicht bestimmte Menge der Sachen getroffene Verfügung: a) das Eigentum gemäß § 931 B.G.B. übertragen oder b) ein Pfandrecht gemäß § 1205 Abs. 2 B.G.B. oder gemäß § 40 K.O. a. F. und § 14 Abs. 1 Einf.-Ges. zur K.O. a. F. oder c) ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 369 H.G.B. n. F. oder des Art. 313 H.G.B. a. F. begründet werden, oder bedarf es hierzu einer individuellen Bestimmung derjenigen Bestandteile der Sachgesamtheit, an welchen das Eigentum oder der Besitz übertragen oder der Besitz bezw. Gewahrsam des Gläubigers begründet werden soll? 2. Ist die Frage der Gültigkeit und konkursrechtlichen Wirksamkeit einer vor dem 1. Januar 1900 vorgenommenen Rechtshandlung für ein nach diesem Zeitpunkte eröffnetes Konkursverfahren nach altem oder nach neuem Rechte zu beurteilen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034640385

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