Aktenzeichen V 400/02
Datum 05.11.1902
Leitsatz 1. Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn bei einer Kautionshypothek des bisherigen preußischen Rechts zu der Zeit, in welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, Forderungen, für welche die Hypothek haftet, zu einem bestimmten Betrage entstanden sind, Forderungen aber in Höhe des überschießenden Betrags der Hypothek nicht mehr entstehen können? 2. Findet auf die Erklärungen, welche die Beteiligten in Angelegenheiten des Liegenschaftsrechts abzugeben haben, insbesondere auf die gemäß § 1183 B.G.B. zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft erforderliche Zustimmung des Eigentümers, die Vorschrift des § 133 B.G.B. Anwendung? 3. Ist der § 878 B.G.B. anwendbar auf die unwiderruflichen Zustimmungserklärungen anderer Personen (§§ 876. 880 Abss. 2 und 3, § 1183 B.G.B.) zu den von den Beteiligten in Gemäßheit der §§ 873. 875. 877 B.G.B. abzugebenden Erklärungen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464034680411
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