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Aktenzeichen V 283/02
Datum 26.11.1902
Leitsatz 1. Zur Auslegung des § 264 B.G.B. 2. Kommt bei der Zwangsvollstreckung aus einem Urteile, das den Schuldner nach seiner Wahl zur Abgabe einer Willenserklärung oder zu etwas anderem verurteilt, § 887, oder § 894 C.P.O. zur Anwendung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464035160080
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