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Aktenzeichen V 287/02

Datum 29.11.1902

Leitsatz 1. Muß dem unter Mitteilung der Tagesordnung zur Gewerkenversammlung eingeladenen Gewerken eine bestimmte Frist zur Vorbereitung freigelassen werden? 2. Muß derjenige, der einen Kux erworben hat, zum Abstimmen in der Gewerkenversammlung zugelassen werden, auch wenn er noch nicht in das Gewerkenbuch eingetragen ist? 3. Liegt darin, daß mit demselben Klagantrage die Beschlüsse der Gewerkenversammlung wegen formaler Verstöße und als nicht zum Besten der Gewerkschaft gereichend angefochten werden, die Verbindung mehrerer selbständiger Ansprüche in einer Klage?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640351B0101

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