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Aktenzeichen VI 112/02

Datum 24.11.1902

Leitsatz 1. Findet die Bestimmung in § 840 Abs. 3 B.G.B. in jedem Falle, wo für den in Frage stehenden Schaden neben dem nach den §§ 833-838 B.G.B. zu dessen Ersatz Verpflichteten ein Dritter verantwortlich ist, oder nur dann Anwendung, wenn der Dritte aus einer unerlaubten Handlung haftbar ist? 2. Was ist unter einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 840 zu verstehen? Ist insbesondere die Haftung des Eisenbahnunternehmers aus § 1 des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 als eine solche aus einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 840 B.G.B. anzusehen? 3. Liegt ein Unfall beim Betriebe einer Eisenbahn vor, wenn ein in der Nähe einer Bahnanlage befindliches Pferd, durch einen vorüberfahrenden Bahnzug erschreckt, durchgeht, und dann von ihm ein Mensch verletzt oder getötet wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640351F0114

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