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Aktenzeichen VII 269/02

Datum 05.12.1902

Leitsatz Ist die Entschädigung für Grundstücksteile, welche nach einem festgesetzten Fluchtlinienplane zu Straßenland bestimmt waren und nach § 11 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 seit der Fluchtlinienfestsetzung nicht mehr bebaut werden durften, bei der Enteignung, soweit es sich um ihre Eigenschaft als Bauland handelt, nach dem Werte zu bemessen, den sie als Bauland zur Zeit der Fluchtlinienfestsetzung hatten, oder nach demjenigen Werte, den sie als Bauland zur Zeit der Enteignung gehabt haben würden, wenn die Fluchtlinienfestsetzung nicht erfolgt wäre?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464035220133

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