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Aktenzeichen II 265/02

Datum 09.12.1902

Leitsatz 1. Ist "Abnahme" in § 433 Abs. 2 B.G.B. die rein körperliche Hinwegnahme der Kaufsache? 2. Ist die Pflicht zur Abnahme in § 433 Abs. 2 B.G.B. eine selbständig klagbare Verpflichtung des Käufers und insoweit eine Leistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs? Kann der Käufer, welcher sie verabsäumt, in Verzug des Schuldners mit den weitergehenden Folgen eines solchen, insbesondere der Pflicht zum vollen Ersatze des dem anderen Teile erwachsenden Schadens - § 286 Abs. 1 B.G.B. - kommen? 3. Rechtfertigt ein solcher Schuldnerverzug des Käufers mit der Abnahme allein schlechthin die Anwendbarkeit von Satz 1 und 2 des § 326 Abs. 1 B.G.B.?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464035280161

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