Aktenzeichen VI 248/02
Datum 11.12.1902
Leitsatz Liegt eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schadenszufügung vor, wenn jemand zum Zwecke der Bekämpfung eines politischen Gegners und der von diesem ausgehenden Agitation bei der Postanstalt seines Wohnortes eine politische Zeitung unter einem gewissen Namen zum Postvertrieb anmeldet bloß zu dem Zwecke, um dem Gegner den Gebrauch gerade dieses Zeitungsnamens, an dem derselbe aus vermögensrechtlichen Gründen ein besonderes Interesse hat, tatsächlich unmöglich zu machen, obwohl er in Wahrheit nicht beabsichtigt, eine Zeitung dieses Namens in einem größeren Leserkreise zu verbreiten? Postalische Einrichtung, wonach nicht gleichzeitig mehrere in demselben Orte erscheinende Zeitschriften gleichen Namens zum Postvertriebe zugelassen werden.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640352B0171
zurück