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Aktenzeichen II 173/02

Datum 12.12.1902

Leitsatz Ist eine nach § 888 C.P.O. auferlegte Geldstrafe von Amtswegen, oder nur auf Betreiben der Partei zu vollstrecken, und ist demnach auf Antrag der letzteren der die Strafe aussprechende Beschluß von der Gerichtsschreiberei mit der Vollstreckungsklausel zu versehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640352C0181

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